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§ 5 EbertStiftG — Organe der Stiftung

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Organe der Stiftung sind

1.
das Kuratorium,
2.
der Vorstand.