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# § 13 EZulV 1976 — Höhe der Zulage

Erschwerniszulagenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

```
von mehr als 20 Metern	2,14 Euro,
von mehr als 50 Metern	3,58 Euro,
von mehr als 100 Metern	5,73 Euro,
von mehr als 200 Metern	9,31 Euro,
von mehr als 300 Metern	12,88 Euro.
```

Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

```
von mehr als 50 Metern	um 0,71 Euro,
von mehr als 100 Metern	um 1,43 Euro,
von mehr als 200 Metern	um 2,14 Euro,
von mehr als 300 Metern	um 2,87 Euro.
```

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

```
1.	Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen
		1,43 Euro,
2.	Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
		2,14 Euro,
3.	Errichten oder Abbrechen
		2,87 Euro.
```

Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 13 EZulV 1976

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/13

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