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# § 6 EWSG — Erstattungsanspruch der Lieferanten

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz  
Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

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Zitiervorschlag: § 6 EWSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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