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# § 13 EWSG — Mitwirkung der Kreditinstitute

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz  
Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kreditinstitute sind verpflichtet, Vorauszahlungsanträge der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszahlungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht umfasst zudem auch nach von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellter Vorlage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer sanktionsrechtlichen Prüfungspflichten und die der Prüfung zugrunde liegenden Angaben, einschließlich einer Bestätigung des Kreditinstituts, ihre gesetzlich bestehenden geldwäscherechtlichen und sanktionsrechtlichen Prüfpflichten eingehalten zu haben und weiter einzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 13 EWSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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