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# § 12 EWSG — Unpfändbarkeit

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz  
Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unpfändbar sind:

- 1. Ansprüche der Letztverbraucher

  - a) auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und

  - b) auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,

- 2. Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie

- 3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.

Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.

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Zitiervorschlag: § 12 EWSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EWSG/12

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