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# § 31 EWPBG — Erstattungsanspruch des Lieferanten

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz  
Stand: 20.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Lieferant, der zu Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11, 13 und 14 verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

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Zitiervorschlag: § 31 EWPBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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