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# § 23 EWPBG — Mitteilungspflichten des Lieferanten

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz  
Stand: 03.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:

- 1. der Prüfbehörde

  - a) auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie

  - b) sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift,

    - aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oder

    - bb) denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und

- 2. bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,

  - a) das bislang an der Entnahmestelle gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

  - b) den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie

  - c) die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 23 EWPBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/23

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