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§ 1 EWKVerbotsV — Anwendungsbereich

Einwegkunststoffverbotsverordnung

Stand: 12.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 in Verkehr gebracht werden oder nicht.