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# § 24 EWKFondsG — Besetzung und Benennung

Einwegkunststofffondsgesetz  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einwegkunststoffkommission besteht aus 12 Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:

- 1. sechs Vertreter der Hersteller,

- 2. ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

- 3. zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

- 4. ein Vertreter der sonstigen, nicht durch die Vertreter nach den Nummern 2 und 3 vertretenen Anspruchsberechtigten,

- 5. ein Vertreter der Umweltverbände und

- 6. ein Vertreter der Verbraucherverbände.

Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.

(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen dem Umweltbundesamt die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu fordert das Umweltbundesamt die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch das Umweltbundesamt benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 geregelt.

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Zitiervorschlag: § 24 EWKFondsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/24

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