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§ 3 EVerbrStBV 1999 — Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken

Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken sind Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.