§ 19 EVZStiftG — Beschwerdeverfahren

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.