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§ 1 EVTZHaftbG (Brandenburg) — Haftungsbeschränkung

EVTZ-Haftungsbeschränkungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.

Einzelnorm