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§ 7 EVO 2023 — Entwertung von Fahrausweisen durch den Reisenden

Eisenbahnverkehrs-Verordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 08.08.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Ein Reisender ist verpflichtet, Fahrausweise und sonstige Karten, insbesondere Zuschlagskarten, Übergangskarten, Umwegkarten, Reservierungen, entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif für deren Gültigkeit eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt.