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# § 5 EVO 2023 — Ausschluss von der Beförderung

Eisenbahnverkehrs-Verordnung  
Stand: 08.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/782 können Kinder von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie

- 1. nicht schulpflichtig sind,

- 2. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

- 3. nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(2) Von der Beförderung können auch Personen ausgeschlossen werden, sofern sie

- 1. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sind,

- 2. eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sind oder

- 3. den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen.

(3) Von der Beförderung nach Absatz 2 ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts oder der Gepäckfracht.

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Zitiervorschlag: § 5 EVO 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/5

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