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Anlage 3 EV-BodenseeSchO (Bayern) — (zu § 7 Abs. 2)

Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hinweise:

Die nachfolgenden Bestimmungen sind der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBl II S. 3822) in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung entnommen. Die Nummerierung der Paragrafen wurde im Hinblick auf die in der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verwendete Nummerierung angepasst. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die in den folgenden Vorschriften genannten Paragrafen auf solche dieser Anlage.