(1) Für die Anforderungen an Bau und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr sind die in Anlage 2 aufgeführten Vorschriften der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn von Anhang I BinSchUO beziehen.
(2) Für Fahrgastschiffe gelten zusätzlich die in Anlage 3 aufgeführten Sonderbestimmungen.