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§ 6 EV-BodenseeSchO (Bayern) — Schifferpatent für Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei

Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schifferpatentbewerber, die Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei führen wollen, werden von ihrer zuständigen Dienststelle geprüft. Diese bestimmt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und stellt das Patent zum Führen der Dienstfahrzeuge aus.