Für die Schiffahrt auf dem Bodensee gilt die als Anlage 1 anliegende Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrtsordnung – BSO) einschließlich ihrer Anlagen A, B und C.
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Für die Schiffahrt auf dem Bodensee gilt die als Anlage 1 anliegende Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrtsordnung – BSO) einschließlich ihrer Anlagen A, B und C.