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§ 1 EV-BodenseeSchO (Bayern) — Einführung

Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Schiffahrt auf dem Bodensee gilt die als Anlage 1 anliegende Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrtsordnung – BSO) einschließlich ihrer Anlagen A, B und C.