Der Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 ( BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; ein weitergehender Erholungsurlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt unberührt.