# § 16 EUrlDbV (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach der bis zum 6. Juni 2014 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von mehr als 27 Arbeitstagen hatten, bleibt dieser Urlaubsanspruch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf unberührt.

(2) Der Urlaubsanspruch für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 beträgt für alle Beamtinnen und Beamte 30 Arbeitstage. Soweit sich daraus ein Mehrurlaub gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt, wird dieser dem Ansparkonto nach § 8 gutgeschrieben. Die Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Für die am 7. Juni 2014 noch bestehenden Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren finden die §§ 8 und 10 in der bis zum 6. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für vor dem 7. Juni 2014 bewilligte Dienstbefreiungen für herausragende besondere Leistungen ist § 12 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verfallsfrist am 7. Juni 2014 beginnt.

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Zitiervorschlag: § 16 EUrlDbV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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