# § 12a EUrlDbV (Brandenburg) — Dienstbefreiung als Ausgleich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes

Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Ausgleich für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes anlässlich einer öffentlichen Wahl oder eines Volks- oder Bürgerentscheids wird bei nachgewiesenem Einsatz ein Tag Dienstbefreiung gewährt, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen und soweit durch die Vertretung oder Beauftragung von Dritten keine finanziellen Mehraufwendungen entstehen. Dienstliche Gründe stehen insbesondere entgegen, wenn Nachteile für die Allgemeinheit zu erwarten sind oder durch die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben nicht gewährleistet werden kann.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Wahltag oder Abstimmungstag in Anspruch genommen worden ist.

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Zitiervorschlag: § 12a EUrlDbV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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