nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 EUrlDbV (Brandenburg) — Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen

Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Kalenderjahr kann bis zu drei Arbeitstage Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 2, 3 und 6 der Brandenburgischen Leistungsprämien- und zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 ( GVBl. II S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht bereits eine Leistungszulage oder eine -prämie für dieselbe Leistung gewährt wird, gewährt werden. Eine Gewährung an Beamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit oder die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, an Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft, an Richterinnen und Richter sowie an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach der Mitteilung über die Gewährung einer Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen in Anspruch genommen worden ist.

---

Zitiervorschlag: § 12 EUrlDbV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
