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VII. EUZBBGVbg — Zusammenarbeit zwischen Ständiger Vertretung und Verbindungsbüro des Deutschen Bundestages

Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.05.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung und gegebenenfalls die bilaterale Botschaft im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und soweit erforderlich das Büro des Deutschen Bundestages in Einzelfragen im Hinblick auf seine Aufgaben.