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# Anlage EUV — (zu § 2 Absatz 3) Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb

Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung  
Stand: 07.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1960)

- I. Die Meldung umfasst

  - 1. den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners,

  - 2. die Benennung der Ereignisart,

  - 3. den Ereignistag und die Uhrzeit,

  - 4. Angaben zu

    - a) dem Ereignisort, aufgeführt nach

      - aa) dem Bundesland,

      - bb) der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und

      - cc) der Streckennummer und des Streckenkilometers,

    - b) der Zugsicherungseinrichtung,

    - c) dem Zugfunk,

    - d) dem Betriebsverfahren und

    - e) einem erteilten Nothaltauftrag,

  - 5. die Benennung der beteiligten Eisenbahnen,

  - 6. die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge,

  - 7. Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses,

  - 8. Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von Gefahrgut, und

  - 9. Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen Ereignisses.

- II. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen:

  - 1. Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren,

  - 2. Angaben zu der Signalbezeichnung,

  - 3. Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke,

  - 4. den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnübergangs und dessen Bauform und

  - 5. die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit.

- III. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen:

  - 1. die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge,

  - 2. die Art der beteiligten Fahrzeuge und

  - 3. das Abfertigungsverfahren.

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Zitiervorschlag: Anlage EUV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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