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# Art 2 EUTELSATVorRProtV

Verordnung zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Inhaber eines Passes oder Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder eines Berliner behelfsmäßigen Personalausweises sind, sowie Personen mit ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genießen nach Maßgabe der Artikel 7 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 4, Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 des Protokolls keine Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die in Artikel 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer gilt nicht für Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben.

(3) Die in Artikel 4 des Privilegienprotokolls vorgesehenen Steuer- und Zollbestimmungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 1985 anzuwenden.

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Zitiervorschlag: Art 2 EUTELSATVorRProtV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EUTELSATVorRProtV/2

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