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# § 8 EUTBV — Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses

Teilhabeberatungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antragsteller muss zuverlässig sein. Er ist zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. Ein Mangel der Zuverlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Antragsteller oder eine Person, deren Verhalten dem Antragsteller aufgrund einer leitenden Stellung zuzurechnen ist,

- 1. der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist,

- 2. sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten verletzt,

- 3. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Antragstellers infrage gestellt wird oder

- 4. beim Antragsteller mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht.

(2) Der Antragsteller muss fachlich geeignet sein. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Antragsteller oder die Beraterinnen und Berater Erfahrungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen haben.

(3) Der Antragsteller muss glaubhaft machen,

- 1. ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot vorzuhalten,

- 2. die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebotes in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension zu gewährleisten und

- 3. die Unabhängigkeit der Beraterinnen und Berater sicherzustellen.

(4) Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn das Beratungsangebot zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 8 EUTBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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