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# § 3 EUTBV — Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel

Teilhabeberatungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.

(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:

```
Land	Vollzeit-äquivalente
Baden-Württemberg	76,2
Bayern	102,1
Berlin	20,5
Brandenburg	26,5
Bremen	3,9
Hamburg	10,5
Hessen	43,5
Mecklenburg-Vorpommern	18,8
Niedersachsen	64,3
Nordrhein-Westfalen	113,4
Rheinland-Pfalz	31,0
Saarland	6,6
Sachsen	30,3
Sachsen-Anhalt	20,9
Schleswig-Holstein	22,7
Thüringen	18,7
```

(3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.

```
Land	Referenz-wert
Baden-Württemberg	145 179
Bayern	128 019
Berlin	178 093
Brandenburg	94 827
Bremen	173 231
Hamburg	175 881
Hessen	143 927
Mecklenburg-Vorpommern	85 598
Niedersachsen	124 074
Nordrhein-Westfalen	158 177
Rheinland-Pfalz	131 856
Saarland	151 108
Sachsen	134 403
Sachsen-Anhalt	105 698
Schleswig-Holstein	127 590
Thüringen	114 482
```

(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.

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Zitiervorschlag: § 3 EUTBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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