# § 10 EUTBV — Zuständigkeit, Antragsverfahren, Ausschlussfrist

Teilhabeberatungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Gewährung des Zuschusses ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere eine Übersicht zu den Personal- und Sachausgaben nach den §§ 5 und 6. Die Personal- und Sachausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern.

(2) Anträge, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen und die im Fall des Verfahrens nach § 9 für eine Zuteilung vorgesehen sind, werden den zuständigen Landesbehörden zugeleitet. Ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegeben.

(3) Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode zu stellen. Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 10 EUTBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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