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# § 1 EUTBV — Beratungsangebote, Finanzierung

Teilhabeberatungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert bundesweit ergänzende, niedrigschwellige Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Ratsuchende. Diese ergänzende Teilhabeberatung wird unabhängig von der Beratung der Leistungsträger und Leistungserbringer erbracht.

(2) Die Träger der Beratungsangebote erhalten einen Zuschuss, um Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu verwirklichen.

(3) Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 1 EUTBV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/1?asof=2022-01-01

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