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# § 3 EUStVBIAV (Brandenburg) — Informationsübermittlung aufgrund direkt an die Polizei gerichteter Ersuchen

EU-Strafverfolgungsbehörden-Informationsaustausch-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Polizei hat bei der Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle zu übermitteln.

(2) Stellt die Polizei ein Informationsersuchen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, hat sie gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens an das Bundeskriminalamt als nationale zentrale Kontaktstelle und die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates zu übermitteln. Übermittelt die Polizei Informationen aufgrund eines Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, ist gleichzeitig dem Bundeskriminalamt als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übersenden. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 EUStVBIAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EUStVBIAV/3

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