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§ 14 EUStAG — Gleichstellung mit Amtsträgern

Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz

Stand: 18.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Anwendung des Strafgesetzbuches stehen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der deutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern gleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amtsträger erfasst sind.