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§ 13 EUStAG — Amtshilfe

Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz

Stand: 18.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit erforderlich, können die Delegierten Europäischen Staatsanwälte die in § 142 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Staatsanwaltschaften um Amtshilfe bei der Durchführung einzelner Ermittlungsmaßnahmen und anderer Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/1939 ersuchen.