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§ 7 EUROCONTROLVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Steuerentlastungen nach den vorstehenden Bestimmungen werden nur gewährt, soweit die anderen Mitgliedstaaten von EUROCONTROL entsprechende Steuerentlastungen gewähren.