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§ 7 EUObstGemüseDV — Anerkennung gemeinnütziger Einrichtungen oder wohltätiger Stiftungen

Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Antrag auf Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung oder wohltätige Stiftung ist die in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Verpflichtungserklärung vorzulegen.