nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 EUObstGemüseDV — Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern

Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/ 2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.