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Art 2 EUMETSATV

Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Inhaber eines Passes oder Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder eines Berliner behelfsmäßigen Personalausweises sind, sowie Personen mit ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genießen nach Maßgabe des Artikels 20 des Protokolls keine Vorrechte und Immunitäten.