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# Art 2 EUBestBekämpfÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich ihm in einem schwebenden Verfahren stellt, an dem ein Mitglied oder Beamter eines Gemeinschaftsorgans oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtung beteiligt ist, der in Ausübung seines Amtes gehandelt hat, und die sich auf die Auslegung der Artikel 1 bis 4 oder der Artikel 12 bis 16 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, bezieht, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.

(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.

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Zitiervorschlag: Art 2 EUBestBekämpfÜbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EUBestBek%C3%A4mpf%C3%9CbkG/2

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