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# § 5 EU-Typ-BV — Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2018/858

EU-Typgenehmigungs-Bußgeldverordnung  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,

- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 52 Absatz 3 zuwiderhandelt,

- 3. entgegen Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit

  - a) Anlage 2 dieser Verordnung oder

  - b) Artikel 38 Absatz 4

- ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,

- 4. entgegen Artikel 55 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

- 5. entgegen Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Zugang zu Informationen, Geräten oder Instrumenten nicht gewährt oder

- 6. entgegen Artikel 61 Absatz 7 oder 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Unterabsatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit EU-Typgenehmigung benennt,

- 2. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,

- 3. entgegen Artikel 13 Absatz 8 oder Artikel 16 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,

- 4. entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen dort genannten Bogen oder eine dort genannte Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

- 5. entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

- 6. entgegen Artikel 15 Absatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 8, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 7. entgegen Artikel 16 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,

- 8. entgegen Artikel 16 Absatz 7 ein Verzeichnis nicht führt,

- 9. entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Kopie oder Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass diese vorgelegt werden kann,

- 10. entgegen Artikel 21 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereitstellt,

- 11. entgegen Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

- 12. entgegen Artikel 37 Absatz 1 eine Übereinstimmungsbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

- 13. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

- 14. entgegen Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 15. entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs im Benutzerhandbuch bereitstellt,

- 16. entgegen Artikel 80 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtübereinstimmung der Anforderungen macht,

- 17. entgegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Erteilung einer Auskunft macht oder

- 18. entgegen Anhang IV Nummer 4.1. Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht gestattet oder eine dort genannte Information nicht bereitstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt ist,

- 2. entgegen Artikel 13 Absatz 6 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vor Produktionsbeginn einrichtet,

- 3. entgegen Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Beschwerde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verzeichnet oder eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Verzeichnen der Beschwerde vornimmt,

- 4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

- 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 6. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, oder

- 7. entgegen Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, eine Inbetriebnahme erlaubt oder eine Zulassung veranlasst.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit

- a) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007,

- b) Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 595/2009 oder

- c) Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014

nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den dort genannten Anforderungen entspricht.

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Zitiervorschlag: § 5 EU-Typ-BV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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