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§ 9 EU-LBAV (Brandenburg) — Erwerb der Laufbahnbefähigung

EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn erworben. Über den Erwerb der Befähigung ist der antragstellenden Person eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszuhändigen.