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# § 3 EU-FahrgRSchV — Berichterstattung

EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung  
Stand: 26.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes veröffentlicht jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren, spätestens fünf Monate nach deren Ablauf, einen für ihren Bereich erstellten Bericht über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in nicht personenbezogener Form mit folgenden Angaben:

- 1. Art und Inhalt der von der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 getroffenen Maßnahmen,

- 2. Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahrgästen,

- 3. Anzahl, Art und Inhalt der Antworten der zuständigen Behörde aufgrund von Beschwerden,

- 4. Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.

(2) Die erstmalige Veröffentlichung von Angaben nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 am 1. Juni 2015 und danach jeweils im Zweijahresrhythmus.

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Zitiervorschlag: § 3 EU-FahrgRSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRSchV/3

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