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# § 2 EU-FahrgRBusV — Ordnungswidrigkeiten

EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 sich weigert, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen,

- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Reservierung oder einen Fahrschein nicht richtig anbietet,

- 3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Angebot nicht oder nicht rechtzeitig macht,

- 4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Halbsatz eine Begleitperson nicht richtig befördert,

- 5. entgegen Artikel 10 Absatz 5 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,

- 7. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,

- 8. entgegen Artikel 15 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,

- 9. entgegen Artikel 16 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter, die keine Fahrer sind, eine dort genannte Schulung oder Instruktionen erhalten haben,

- 10. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 21 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbietet,

- 11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

- 12. entgegen Artikel 20 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen in zugänglicher Form erhalten, oder

- 13. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Fahrgäste die dort genannten Informationen erhalten.

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Zitiervorschlag: § 2 EU-FahrgRBusV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusV/2

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