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# § 28 EU-DBA-SBG — Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen

EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine betroffene Person, die

- 1. eine natürliche Person ist oder

- 2. ein Unternehmen ist, das nicht ein großes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) und nicht Teil einer großen Gruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie 2013/34/EU ist,

kann die Streitbeilegungsbeschwerde, die Antwort auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, die Rücknahme oder den Antrag nach den §§ 4, 7 oder 11 (Benachrichtigungen) abweichend von diesen Bestimmungen nur bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die betroffene Person ansässig ist.

(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von Benachrichtigungen deren Inhalt mit.

(3) Sobald eine solche Mitteilung erfolgt ist, gilt eine Benachrichtigung nach Absatz 1 mit dem Ablauf des Tages, an dem die Mitteilung abgesendet wurde, als an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.

(4) Gehen zusätzliche Informationen nach § 7 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 nur bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein, so übermittelt sie den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie der eingegangenen Informationen.

(5) Die zusätzlichen Informationen gelten mit ihrer Übermittlung in allen betroffenen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Eingangs der Informationen bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland als zugegangen.

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Zitiervorschlag: § 28 EU-DBA-SBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EU-DBA-SBG/28

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