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# § 21 EU-DBA-SBG — Zusammensetzung

EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus

- 1. einem Vorsitzenden,

- 2. jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und

- 3. jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.

Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann die Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf zwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten erhöht werden.

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Zitiervorschlag: § 21 EU-DBA-SBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EU-DBA-SBG/21

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