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# § 1 EU-DBA-SBG — Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften

EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In diesem Gesetz wird ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaat“) festgelegt. Streitigkeiten nach Satz 1 sind solche, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen.

(2) Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen. Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Gesetz hindert die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht daran, Gerichtsverfahren oder Verwaltungs- und Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.

(3) Sind Mitteilungen aus dem Ausland für die Berechnung von inländischen Fristen maßgeblich, so gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass als Datum der Aufgabe zur Post das Datum der Mitteilung gilt.

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Zitiervorschlag: § 1 EU-DBA-SBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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