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# § 1 ETWStBefrV

Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transsonic Windtunnel GmbH  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die auf Grund der Vereinbarung vom 27. April 1988 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den gemeinsamen Bau und den gemeinsamen Betrieb des Europäischen Transschall-Windkanals gegründete European Transsonic Windtunnel Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit und des dieser Tätigkeit dienenden Betriebsvermögens von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer befreit.

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Zitiervorschlag: § 1 ETWStBefrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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