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§ 2 ETHIKKPRAEIMPL_G_2014 (Brandenburg)

Gesetz zum Abkommen über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.

Potsdam, den 11. Februar 2014

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch

zum Abkommen