(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg, das vom Land Brandenburg am 7. November 2013 unterzeichnet wurde, wird zugestimmt.
(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
(3) Die Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend § 9 des in Absatz 1 genannten Abkommens bedarf entgegen § 39 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung keiner der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Landesgesetz.