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# Art 46 EStRGEG — Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen

Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei geleistet wird, beträgt monatlich

```
	für das erste Kind	10 Deutsche Mark,
	für das zweite Kind	25 Deutsche Mark,
	für das dritte und vierte Kind je	60 Deutsche Mark,
	für jedes weitere Kind	70 Deutsche Mark.
```

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung von Kindergeld, die in einem zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kündigung des Abkommens außer Kraft getreten sind. Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich

```
	für das zweite Kind	25 Deutsche Mark,
	für das dritte und vierte Kind je	60 Deutsche Mark,
	für jedes weitere Kind	70 Deutsche Mark.
```

Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt werden.

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Zitiervorschlag: Art 46 EStRGEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EStRGEG/46

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