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# Art 43 EStRGEG — Übergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz

Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit und solange die für die Kinder des Versorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinderzuschläge und ähnliche Leistungen infolge der Änderung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurückbleiben, wird ein Übergangszuschlag gewährt. Ist der Anspruch auf einen Übergangszuschlag einmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.

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Zitiervorschlag: Art 43 EStRGEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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