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# § 66 EStG — Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Einkommensteuergesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 18.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 66 EStG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/66?asof=2021-02-22

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